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Anwalt hilft gegen Schreiben des AB-Verlags in Sachen “Bürger-Information”

Berlin, 20.12.2018: Bei der Bürger-Information handelt es sich um eine Werbebroschüre, bei der Gewerbetreibende und Freiberufler eine Werbeanzeige schalten können. Um an Anzeigenkunden zu gelangen, verschickt der AB-Verlag ein mit “Anzeigenvertrag” überschriebenes Formular an potentielle Kunden oder lässt dieses über Außendienstmitarbeiter verteilen.

Anschrift des AB-Verlags

Der Sitz des Unternehmens befindet sich unter folgender Adresse:

AB-Verlag
Sudetenstraße 21
92676 Eschenbach

Inhaberin des Unternehmens ist eine Frau Anna Büttner.

Erhebliche Kosten einer Werbeanzeige für “Bürger-Information”

Der Abschluss eines Anzeigenvertrags mit dem AB-Verlag ist mit erheblichen Kosten verbunden. Denn wie aus dem kleingedruckten Fließtext des Formulars ersichtlich wird, wird der vereinbarte Anzeigengrundpreis pro Auflage fällig. Da innerhalb der Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr vier Auflagen erscheinen sollen, fällt der Anzeigenpreis gleich viermal im Jahr an. Hinzu kommt, dass sich der Anzeigenvertrag um jeweils ein Jahr verlängert, sollte er nicht drei Monate vor Ende des Vertragsablaufs schriftlich gekündigt werden.

Zweifelhafte Werbewirksamkeit der “Bürger-Information”

Inhalt des Anzeigenvertrags ist die Verteilung des Werbeobjekts “Bürger-Information” an Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Behörden innerhalb eines bestimmten Verteilungsgebiets. Die Werbewirksamkeit der vom AB-Verlag vertriebenen Werbebroschüre dürfte aber äußerst gering sein. Denn lediglich 2.000 Exemplare sollen pro Auflage nicht nur im gesamten Landkreis des Auftraggebers, sondern noch in zusätzlichen Regierungsbezirken verteilt werden. Der Landkreis des Auftraggebers wird zudem nur “zum geringen Teil” berücksichtigt. Der Großteil der Auflage geht damit in eine für den Auftraggeber völlig unbedeutende Region. Hinzukommt, dass die Verteilungsgebiete zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht einmal feststehen und deren Festlegung im Ermessen des AB-Verlags liegen. Der Betroffene weiß also im Vorfeld nicht, für welches Werbegebiet er den Anzeigenvertrag abschließt. Unter Umständen wird die Bürger-Information in einem für den Anzeigenkunden völlig fremden Gebiet verteilt. Die Bürger-Information erreicht die zu bewerbenden Kunden unter Umständen also gar nicht.

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